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Kostenübernahme durch die Grundversicherung

Seit dem 1. Juli 2022 werden Leistungen von psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen direkt aus der obligatorischen Grundversicherung der Krankenversicherer bezahlt.

 

Die Leistung der psychologischen Psychotherapie kann nur dann zulasten der OKP abgerechnet werden, wenn sie auf eine sogenannte Anordnung  erfolgt durch

  • Ärztinnen und Ärzte mit einem Facharzttitel in Allgemeiner Innerer Medizin (Hausärzte und Hausärztinnen)

  • Fachärztinnen und Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie

  • Ärzte und Ärztinnen mit dem interdisziplinären Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM)

  • Kinderärztinnen und Kinderärzte

Fachärzte und Fachärztinnen anderer Richtungen können bei Krisen und Neudiagnosen eine Anordnung für eine Psychotherapie ausfüllen – jedoch nur für 10 anstatt 15 Sitzungen.

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Die Versicherung übernimmt pro ärztlicher Anordnung die Kosten für höchstens 15 Abklärungs- bzw. Therapiesitzungen. Um weitere 15 Sitzungen anzuordnen, erstattet der psychologische Psychotherapeut oder die psychologische Psychotherapeutin vor Ablauf der angeordneten Anzahl Sitzungen Bericht an den anordnenden Arzt oder die anordnende Ärztin. Es können insgesamt 2 x 15 Sitzungen angeordnet werden.

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Nach 30 Sitzungen ist die Konsultation eines Psychiaters oder einer Psychiaterin erforderlich, um über die Fortsetzung der Psychotherapie zu entscheiden. Die psychiatrische Fachperson erstellt eine Fallbeurteilung zuhanden der anordnenden Fachperson, die ihrerseits der Versicherung einen Bericht mit der psychiatrischen Beurteilung vorlegt, damit die Fortsetzung der Kostenübernahme durch die Grundversicherung genehmigt werden kann. 

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